1.

Die HÖKA GmbH wird hiermit ermächtigt und gleichzeitig bevollmächtigt, die übergebene(n) gegenüber dem (den) Schuldner(n) zunächst außergerichtlich geltend zu machen und einzubringen, sowie sämtliche ihr als zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen im Rahmen der Rechtsordnung zu ergreifen, insbesondere Zahlungsvereinbarungen mit dem (den) Schuldner(n) in eigenem Ermessen abzuschließen und Anerkenntnisse und sonstige Zahlungsverpflichtungen, auch Dritter, zur Sicherstellung dieser Forderungen, aber auch Schuldbeitritte, jeweils für den Auftraggeber entgegenzunehmen.

2.

Der Auftraggeber erklärt, dass die zum Inkasso übergebene(n) Forderung(en) dem Grunde sowie der Höhe nach zu Recht besteht (bestehen), nicht strittig ist (sind) und diesbezüglich auch keine Gegenforderungen bestehen.

3.

Sollten Abmachungen mit dem (den) Schuldner(n) direkt durch den Auftraggeber erfolgt sein oder nach Übergabe der Forderung(en) an die HÖKA GmbH erfolgen oder direkt Zahlungen des (der) Schuldner(s) an den Auftraggeber geleistet werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur unverzüglichen schriftlichen Verständigung der HÖKA GmbH bei sonstigen Kostenfolgen, wie überhaupt der Auftraggeber für mangelnde Information betreffend die (der) übergebene(n) Forderung(en) der HÖKA GmbH für die daraus resultierenden Kosten haftet.

4.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass diese Regelung notwendig ist, um ein reibungsloses Inkasso der übergebenen Forderung(en) durch die HÖKA GmbH zu gewährleisten und um unnötige Kostenfolgen im Interesse des Auftraggebers zu vermeiden.

5.

Die HÖKA GmbH wird ermächtigt und bevollmächtigt gegenüber dem (den) Schuldner(N) sämtliche Kosten der Forderungseintreibung geltend zu machen und direkt gegenüber den Schuldner in Rechnung zu stellen, welche lt. bundeseinheitl. Richtlinien vom Kartellgericht genehmigt sind und tritt der Auftraggeber diese Kostenforderung zur direkten Geltendmachung an die HÖKA GmbH ab, die diese in eigenem Namen gegenüber dem (den) Schuldner(n) direkt bei Gericht einklagen und geltend machen kann.

6.

Eine gerichtlicher Betreibung der Forderung erfolgt nur nach Rücksprache zwischen dem Auftraggeber und der HÖKA GmbH. Für den Fall der Gerichtlichen Betreibung der Forderung(en) durch eine von der HÖKA GmbH namhaft gemachte Anwaltskanzlei, übernimmt der Auftraggeber die Gerichtskosten.

7.

Bei Nichtzahlung der zu bevorschussenden Gerichtskosten wird eine weitere Betreibung der Forderung so lange nicht vorgenommen, bis diese Kosten bezahlt oder -soweit notwendig- bevorschusst sind. Für daraus resultierende Folgen, eine zwischenzeitig eintretende Verjährung der Forderung, übernimmt die HÖKA GmbH oder die beauftragte Anwaltskanzlei keine Haftung.

8.

Im Falle der Forderungsbestreitung durch den Schuldner bei gerichtlicher Betreibung der Forderung übernimmt der Auftraggeber nicht nur die tarifmäßigen Kosten der beauftragten Anwaltskanzlei, sondern zusätzlich im Falle des gänzlichen oder teilweisen Prozessverlustes auch allfällige Kosten des Prozessgegners, soweit sie gerichtlich festgestellt oder vergleichsmäßig anerkannt werden.

9.

Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, ein berechtigtes und überwiegendes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der Daten im Sinne des DSG (in jeweils gültiger Fassung) zu haben und ist mit der Verarbeitung und Übermittlung auch zu Zwecken der Bonitätsbeurteilung durch HÖKA einverstanden

10.

Für eine Verjährung und Einbringlichkeit der übergebenen Forderung(en) übernimmt der HÖKA GmbH keine Haftung.

  1. Die Zinsen werden als Erfolgshonorar an die HÖKA Gmbh abgetreten.

11.

Die Beauftragung der HÖKA GmbH zur außergerichtlichen Einbringlichmachung der übergebenen Forderung(en) erfolgt bei einer von der HÖKA GmbH festgestellten Uneinbringlichkeit kostenfrei, jedoch gegen Ersatz der Barauslagen.

12.

Ausnahmen bestehen

  1. wenn aufgrund des Einschreitens der HÖKA GmbH eine Direktzahlung erfolgt, ist die HÖKA GmbH berechtigt, dem Auftraggeber entweder die aufgelaufenen Kosten (Schuldnergebühren) oder aber 20% des übergebenen Kapitalbetrag plus 20% Mwst in Rechnung zu stellen.
  2. bei Übernahme von bereits verjährten Forderungen oder wenn aufgrund bestehender Gerichtstitel -sei es durch Weitergabe an den Firmenanwalt oder durch eigenes Einschreiten- die Forderung ganz oder teilweise -einbringlich gemacht wird, so gilt zusätzlich zu den gemäß Punkt 6 verrechenbaren Kosten 30% der übergebenen Forderung plus 20% Mwst als Erfolgshonorar gegenüber dem Auftraggeber vereinbart.
  3. Im Falle eines Auftragswiderrufs, Nichterteilung der Vollmacht zur gerichtlichen Betreibung durch die von der HÖKA GmbH bekanntgegebene Anwaltskanzlei, oder bei Beauftragung eines anderen Inkassoinstitutes oder einer anderen Anwaltskanzlei mit der Einbringlichmachung der Forderung und letztlich bei Feststellung, dass die Forderung nicht zu Recht Beseht, ist die HÖKA GmbH berechtigt, ihre aufgelaufenen Kosten (Schuldnergebühren) oder aber 20% der übergebenen Forderung plus 20% Mwst gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

13.

Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Einbringlichmachung der Forderung übernimmt der Auftraggeber auch die Kostenhaftung für die Geltendmachung der Kosten der HÖKA GmbH, soweit diese Kosten der Verordnung für Inkassoinstitute BGB 141 v. 27.03.96 entsprechen und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.

14.

Zur Kenntnis genommen wird, dass die von der HÖKA GmbH erwirkten Unterlagen, Zessionen, Anerkenntnisse, Zahlungsvereinbarungen, Schuldbekenntnisse, Schuldbeitritte usw., im Eigentum der HÖKA GmbH verbleiben und vereinbarungsgemäß keine Herausgabepflicht besteht.

15.

Der Auftraggeber verpflichtet sich alle vereinbarten Kosten und Gebühren binnen 14 Tagen ab schriftlicher Bekanntgabe zu bezahlen. Im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung von 9% Verzugszinsen aus dem jeweils aushaftenden Betrag ab Fälligkeit.

16.

Ansonsten gelten die Bestimmungen der bundeseinheitl. Richtlinien für das Inkassogewerbe und die Verordnung BGBL 141 v. 27.03.1996.

17.

Als Gerichtsstand wird 4600 Wels vereinbart.

18.

Die Außendienstmitarbeiter der HÖKA GmbH sind nicht berechtigt oder ermächtigt, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen bzw. vom Inhalt dieser Geschäftsbedingungen abweichen. Mündliche Nebenabreden sind im übrigen wirkungslos und bedürfen vielmehr der Schriftform, wie auch Änderungen dieser Geschäftsbedingungen der Schriftform bedürfen.

19.

Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift am Inkassoauftragsformular, dass sämtliche Bestimmungen dieser Vertragsklauseln zwischen ihm und der HÖKA GmbH bzw. dessen Vertreter ausdrücklich besprochen und in diesem Sinne, auch mündlich, so ausverhandelt wurden, wie sie im Text dieser Klauseln schriftlich festgehalten sind.